Das Pflegestärkungsgesetz II und weitere gesetzliche Änderungen

Nach Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes 1 Anfang 2015 tritt nun zum 1.1.2016 das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Diese Neuerungen gelten gleich:

  • Die Pflegekassen nennen feste Ansprechpartner oder Stellen für die Pflegeberatung und weisen bei jeder Antragstellung auf dieses Angebot hin. Sie bieten unentgeltliche Pflege-Schulungen durch.
  • Kurzzeitpflege kann jetzt bis zu acht Wochen, Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Die Obergrenze der Leistung dafür bleibt für 2016 bei 1.612 €.
  • Der Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen wird erleichtert.

Die wichtigsten Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes II werden erst zum 01.01.2017 umgesetzt und betreffen neben einer Veränderung der Leistungen vor allem die Definition des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die Pflege-Einstufung erfolgt dann nicht mehr in Pflegestufen aufgrund des erforderlichen Hilfebedarfs, sondern nach dem Grad der Selbständigkeit in fünf "Pflegegrade". Für Menschen mit einer bestehenden Pflegestufe gibt es keinen Handlungsbedarf. Sie haben Bestandsschutz, d.h. niemand soll schlechter gestellt werden als bisher. Die Kassen leiten die Pflegestufen automatisch zum Jahresbeginn 2017 in die neuen Pflegegrade über.

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