Positive Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze nutzen

Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II zum 01. Januar 2017 ergeben sich viele positive Auswirkungen für die Versicherten. Die Überleitung von den bisherigen Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade erfolgte durch die Pflegekassen, ohne dass Versicherte dabei aktiv werden mussten.

Die Zentren für Pflegeberatung bieten ein sehr übersichtliches Infoblatt zu den jetzt zur Verfügung stehenden neuen Leistungen an. Wichtig zu wissen: Alle Leistungsberechtigten mit den Pflegegraden 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag gemäß §45b SGB XI. Hier können jetzt sogar nicht ausgeschöpfte Leistungsbeträge aus den Jahren 2015 und 2016 bis zum 31.12.2018 übertragen werden.

Bei Neuanträgen auf die Leistungen der Pflegeversicherung gelten jetzt die ebenfalls neuen Begutachtungsrichtlinien.  Dort wird Pflegebedürftigkeit mit einem umfassenderen Verfahren eingeschätzt. Einschränkungen in der Selbständigkeit und bei bestimmten Fähigkeiten sind das neue Maß für die Pflegebedürftigkeit. Die Zentren für Pflegeberatung bieten dazu eine Vorbereitung der Pflegebegutachtung an.

Leistungsberechtigte unterhalb von Pflegegrad 1 und mit dem Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf die Übergangspflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese kann bei schwerer Erkrankung sowohl als häusliche Krankenpflege, als Hauswirtschaftshilfe wie auch als Kurzzeitpflege ärztlicherseits verordnet werden.

Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Pflegethemen haben stehen die Teams der Zentren für Pflegeberatung unter der Telefonnummer 0571 – 807 22 807 zur Verfügung, werktags von 9-12 Uhr und donnerstags von 9-18 Uhr.

Die Öffnungszeiten der Zentren für Pflegeberatung sind: Montag, Mittwoch und Freitag von 9-12 Uhr und am Donnerstag von 15-18 Uhr.

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