Wenn die Pflegeberatung zur Pflicht wird, der Beratungseinsatz nach § 37,3 SGB XI
Der Beratungseinsatz nach § 37,3 SGB XI
Wenn die Pflegeberatung zur Pflicht wird, dann ist häufig der Beratungseinsatz nach § 37,3 SGB XI gemeint.
Pflegebedürftige, die einen anerkannten Pflegegrad haben und ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbesuche wahrnehmen.
Wenn die Frist versäumt wird, droht zunächst eine Kürzung des Pflegegeldes.
Geschieht das ein weiteres Mal, kann gegebenenfalls das Pflegegeld komplett gestrichen werden.
Daher sind die geltenden Fristen zu beachten:
- Pflegegrad 2+3 halbjährlich
- Pflegegrad 4+5 vierteljährlich
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, sowie Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, haben die Möglichkeit, diese Beratung "freiwillig" einmal im Halbjahr abzurufen.
Der Beratungseinsatz ist eine Begleitung und Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen. Neben der Einschätzung der Pflege- und Betreuungssituation, werden durch den Berater auch Maßnahmen angeregt, um die häusliche Pflegesituation zu verbessern. Die Beratung kann durch einen von den Pflegekassen zugelassenen Pflegedienst, einer anerkannten Beratungsstelle oder einer zugelassenen Pflegefachkraft durchgeführt werden.
Auf dieser Homepage sind aktuelle Listen von ambulanten Pflegediensten aus dem Kreis Minden-Lübbecke zu finden.
Zu finden unter: Informationsmaterial/ Anbieter von Leistungen/ambulante Pflegedienste
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Zentren für Pflegeberatung an den Standorten Bad Oeynhausen, Espelkamp und Minden zur Verfügung. Das kreisweite Infotelefon Pflege ist unter der Telefonnummer 0571 - 807 22807 zu erreichen